Ausweitung des Tabakwerbeverbots

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) überarbeitet aufgrund der Kritik zur fehlenden 1:1-Umsetzung der EU‑Tabakproduktrichtlinie die Ursprungsentwürfe des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnis-verordnung (TabakerzV) und lagert die Regelungen eines Werbeverbots für Tabakerzeugnisse in separate nationale Änderungsgesetze aus.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) überarbeitet aufgrund der Kritik zur fehlenden 1:1-Umsetzung der EU‑Tabakproduktrichtlinie die Ursprungsentwürfe des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnis-verordnung (TabakerzV) und lagert die Regelungen eines Werbeverbots für Tabakerzeugnisse in separate nationale Änderungsgesetze aus.

Nachdem während der Ressortabstimmung zu den Referentenentwürfen des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung Kritik seitens der CDU/CSU-Fraktion wegen der fehlenden 1:1-Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie laut wurde, hat das BMEL die Ursprungsentwürfe nochmals überarbeitet und hierzu trotz andauernder Ressortabstimmung die offizielle Verbändeanhörung Ende November 2015 eingeleitet.

Das BMEL hat die klar darüber hinausgehenden Regelungen (z. B. Verbot der Außen- und Kinowerbung) zwar aus den Entwürfen der Umsetzungsregelwerke entfernt, jedoch zugleich inhaltlich weitgehend unverändert zum Gegenstand eigenständiger Vorgaben in Form eines Änderungsgesetzes und einer Änderungsverordnung zu dem geplanten TabakerzG und der TabakerzV gemacht. Für das Außenwerbeverbot ist jetzt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2020 vorgesehen; die Kinowerbung soll nur noch im Zusammenhang mit Filmen zulässig sein, die mit „FSK 18“ gekennzeichnet sind.

Die Entwürfe der Änderungsregelwerke sollen nach Durchführung der Länder- und Verbändeanhörung und nach Abschluss der Ressortabstimmung von „Stammgesetz“ und „Stammverordnung“ getrennt weiter behandelt werden. Sie müssen daher zunächst bei der EU-Kommission notifiziert werden. Hieran knüpft sich eine dreimonatige sog. Stillhaltefrist, in der das nationale Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben werden kann.

Im Entwurf des TabakerzG sind zugleich weiterhin Werbebeschränkungen enthalten, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen (z. B. Streichung der Ausnahme vom Tabakwerbeverbot in Veröffentlichungen, die in ihrem redaktionellen Inhalt überwiegend Tabakerzeugnisse betreffen; übermäßige Irreführungsvorgaben; zusätzliche Beschränkung der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten).

Der bvdm unterstützt die Bemühungen des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft und setzt sich gegen ein generelles Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und somit eine faktische Ausschaltung jeglicher Marktkommunikation für ein legales Produkt ein. Im Fall der Einführung des Werbeverbots drohen der Druckindustrie auch absehbare, indirekt durch Werbemitteleinbußen in Höhe von 70 Mio. Euro entstandene Auftragsrückgänge.

Über den weiteren Verlauf der Gesetzgebung wird der bvdm zeitnah informieren.

(bvdm)

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