Neuer Tarifvertrag für Zeitarbeiter in der Druckindustrie

Ende September haben sich die Zeitarbeits-Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft ver.di auf einen neuen Zuschlagstarifvertrag für Zeitarbeiter in der Druckindustrie geeinigt. Gegenüber der vorherigen Fassung von 2013 wurde eine zusätzliche Zuschlagsstufe vereinbart, die für Überlassungen von mehr als 15 Monaten gilt.


Ende September haben sich die Zeitarbeits-Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft ver.di auf einen neuen Zuschlagstarifvertrag für Zeitarbeiter in der Druckindustrie geeinigt. Gegenüber der vorherigen Fassung von 2013 wurde eine zusätzliche Zuschlagsstufe vereinbart, die für Überlassungen von mehr als 15 Monaten gilt.

Der bisherige Branchenzuschlagstarifvertrag enthält ein fünfstufiges, nach der Einsatzdauer im Betrieb gestaffeltes Zuschlagsmodell. Damit werden die Löhne der Zeitarbeiter schrittweise an das Lohnniveau der Stammbeschäftigten einer Branche angeglichen.

Inhalt des neuen Branchenzuschlagstarifvertrages

Der neue Zuschlagstarifvertrag für die Druckindustrie (TV BZ Druck) sieht nunmehr ein sechsstufiges Zuschlagsmodell vor. Die bisherigen fünf Zuschlagsstufen bleiben unverändert, es kommt jedoch eine weitere Stufe hinzu.

Der neue TV BZ Druck sieht somit folgende Branchenzuschläge, basierend auf den Stunden-entgelten der Zeitarbeitsbranche, vor:

1.  nach der vierten vollendeten Woche 8 %

2.  nach dem dritten vollendeten Monat 15 %

3.  nach dem fünften vollendeten Monat 20 %

4.  nach dem siebten vollendeten Monat 35 %

5.  nach dem neunten vollendeten Monat 45 %

6.  nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 50% (neu)

 

Zum Hintergrund des neuen Tarifvertrages

Die Einführung der zusätzlichen Stufe trägt der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. April 2017 Rechnung.

Grundsätzlich müssen Zeitarbeiter das gleiche Entgelt erhalten wie vergleichbare Stamm-beschäftigte im Einsatzbetrieb. Es bleibt aber möglich, durch Tarifverträge der Zeitarbeit von diesem Anspruch auf „Equal Pay“ abzuweichen. Neu ist seit dem 1. April 2017, dass diese abweichenden Vereinbarungen auf eine Einsatzzeit von 9 Monaten begrenzt sind. Danach lebt der Anspruch auf gleiches Entgelt grundsätzlich wieder auf (§ 8 Abs. 4 AÜG).

Eine geringere Bezahlung als „Equal Pay“ ist bei Einsätzen von mehr als 9 Monaten nur noch dann möglich, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag nach spätestens 15 Monaten Einsatz ein Entgelt vorsieht, das als „gleichwertig“ mit dem tariflichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Diese Gleichwertigkeit mit dem Tariflohn der Druckindustrie wird mit der neuen Zuschlagsstufe erreicht.

Geltungsbereich des TV BZ Druck

Der Tarifvertrag regelt ausschließlich Branchenzuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer in den Zeitarbeits-Entgeltgruppen 1-5. Für Zeitarbeit im Angestelltenbereich sowie in den Zeitarbeits-Entgeltgruppen 6-9 fällt kein Zuschlag an. Diese können daher (auf Grundlage der Zeitarbeitsta-rifverträge) maximal für 9 Monate Einsatz ein vom Anspruch auf „Equal Pay“ abweichendes Entgelt erhalten.

Bewertung des Tarifabschlusses

Angesichts der jüngsten Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur Zeitarbeit ist zu begrüßen, dass mit dem Neuabschluss des Zuschlagstarifvertrages weiterhin Überlassungen von Zeit-arbeitern im gewerblichen Bereich über 9 Monate hinaus wirtschaftlich darstellbar sind.

Der bvdm hat die Gespräche zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit fachlich begleitet. Nach unseren Berechnungen ergibt sich durch die oberste Zuschlagsstufe von 50 % (nach 15 Monaten Einsatz) ein Stundenlohn, der je nach Lohngruppe leicht über oder unter dem tariflichen Stundenlohn eines vergleichbaren Stammbeschäftigten der Druckindustrie liegt. Insofern besteht unseres Erachtens (im Schnitt) eine „Gleichwertigkeit“, bezogen auf die aktuellen Tariflöhne der Druckindustrie sowie die schon vereinbarte Lohnerhöhung der Zeitarbeit im nächsten Jahr.

Leitfaden des bvdm

Der Leitfaden des bvdm zum Umgang mit dem Branchenzuschlagstarifvertrag aus dem Jahr 2013 wird derzeit überarbeitet. Die aktualisierte Ausgabe wird den Mitgliedern der Verbände Druck und Medien in Kürze zur Verfügung stehen. (bvdm)

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Foto: vdm/iStock