Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Das angekündigte Verpackungsgesetz hat den Bundesrat passiert. Damit wird es nach der noch ausstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Das Verpackungsgesetz ist eine ökologische Weiterentwicklung der derzeit gültigen Verpackungsverordnung.


Das Verpackungsgesetz hat am 12. Mai 2017 die letzte parlamentarische Hürde, den Bundesrat, genommen. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen haben die Länder den Kompromiss akzeptiert, den das Bundesumweltministerium (BMUB) erarbeitet hatte. Das Verpackungsgesetz wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Nachdem eine Einigung mit den Ländern auf das ursprünglich geplante Wertstoffgesetz nicht möglich war, konzentriert sich das Verpackungsgesetz auf die erforderliche ökologische Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung.

Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Verpackungshersteller sollen stärker dazu angehalten werden, die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu berücksichtigen. Die künftigen Beteiligungsentgelte an den jeweiligen Systemen sollen sich nicht mehr überwiegend an der Masse orientieren, sondern an der späteren Verwertbarkeit. Weitere Kriterien, um die Lizenzentgelte zu bemessen, sollen sich auf die Nutzung von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen beziehen. So sollen die Hersteller belohnt werden, die bei der Gestaltung von Verpackungen deren Recyclingfähigkeit berücksichtigen.

Die getrennte Sammlung von Abfällen soll noch effizienter und einfacher werden. Die Kommunen sollen in eigener Regie entscheiden können, ob Verpackungsabfälle und andere Wertstoffe gemeinsam in einer Wertstofftonne gesammelt werden.

Im neuen Verpackungsgesetz werden für die von Industrie und Handel finanzierten dualen Systeme deutlich höhere Recyclingquoten für Verpackungen vorgeschrieben. Das heißt: aus den jeweiligen Verpackungen müssen wesentlich mehr Wertstoffe wiedergewonnen werden, aus Papier muss wieder neues Papier, aus Kunststoffen müssen wieder neue Kunststoffe werden. Wie groß diese Mengen mindestens sein müssen, legen die zeitlich gestaffelten Quoten fest. Das Verbrennen bzw. die energetische Verwertung der Abfälle zählt nicht zum Recycling.

Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen im dualen System soll von heute 36 auf 63 Prozent bis zum Jahr 2022 ansteigen (Stufe 1, 2019: 58 Prozent).

Noch höhere Recycling-Quoten sind bei anderen Materialien vorgesehen: bei Metallen 90 Prozent (heute bei Aluminium 60 Prozent, bei Weißblech 70 Prozent); bei Glas 90 Prozent ab 2022 (heute 75 Prozent, Stufe 1, 2019: 80 Prozent) und bei Papier 90 Prozent ab 2022 (heute 70 Prozent, Stufe 1, 2019: 85 Prozent).

Zudem sollen durch das Verpackungsgesetz recyclinggerechte Verpackungen gefördert und der Verbraucher besser informiert werden. Es wird eine „Zentrale Stelle“ eingerichtet, die überwachend und organisierend für mehr Transparenz sorgen soll. Gedacht ist, dass jeder Hersteller eines verpackten Produkts sich in dem neuen Register bei einer „Zentralen Stelle“ anmeldet und Verbraucher das Register einsehen können. Die neue Zentrale Stelle kontrolliert, ob die Hersteller ihre Verpackungsmengen gesetzeskonform für das Recycling angemeldet haben. Die Zentrale Stelle kann dazu beitragen, dass Rücknahmesystem insgesamt transparenter zu gestalten und den Missbrauch beim Verpackungsrecycling zu reduzieren. Allerdings ist zu befürchten, dass die Zentrale Stelle zu einem hohen bürokratischen Aufwand in den Betrieben führen wird. Diese Befürchtung hatte der bvdm gegenüber der Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, sie wird nun aber dennoch eingerichtet.

Die endgültige - um den Beschluss des Bundestages ergänzte - Fassung des Verpackungsgesetzes lag zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Rundschreibens noch nicht vor. (bvdm)

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