Die SDI hat in den vergangenen Wochen gegenüber Druckereien in Werbeschreiben und Telefonaten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Druck- und Medienverbände in fragwürdiger Weise kritisiert. Wegen dieser Äußerungen hat das Landgericht Frankfurt am Main nun eine einstweilige Verfügung gegen die SDI erlassen. Gegen die Beschlussverfügung kann die SDI Widerspruch einlegen.
Im März dieses Jahres haben wir Sie darüber informiert, dass die SDI die Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Druck- und Medienverbände in Werbeschreiben und Telefonaten mit Druckereien in wettbewerbswidriger Weise kritisiert hat. Auf Antrag des Bundesverbands Druck und Medien e.V. (bvdm) hat das Landgericht Frankfurt am Main nun eine einstweilige Verfügung gegen die SDI erlassen. Der SDI ist es danach im Ergebnis unter anderem untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Prüfung oder dem Angebot von AGB für die Druckindustrie zu behaupten, dass in Geschäftsbedingungen des bvdm das Thema „Online-Vertrieb“ überhaupt keine Rolle spiele, wenn dies wie in einem Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der SDI, Oliver Schaeben, geschieht, das Ende Februar mit einem Werbeschreiben an Druckereien geschickt worden war. Außerdem ist es der SDI untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Prüfung oder dem Angebot von AGB für die Druckindustrie zu behaupten, dass die AGB des bvdm nicht ausreichend seien, weil sie zu kurz seien; man sei mit ihnen nicht abgesichert, schon gar nicht im Online-Geschäft.
Sollten Sie daher von der SDI mit entsprechenden Äußerungen kontaktiert werden, bitten wir Sie, Ihre Druck- und Medienverbände darüber zu informieren.
Wettbewerbswidrige Behauptungen der SDI Solidargemeinschaft Druck (SDI): Landgericht erlässt einstweilige Verfügung
Die SDI hat in den vergangenen Wochen gegenüber Druckereien in Werbeschreiben und Telefonaten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Druck- und Medienverbände in fragwürdiger Weise kritisiert.
